Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft besser verhindert werden sollen. Es geht dabei um Fälle, in denen Männer die Vaterschaft für ein Kind gezielt zu dem Zweck anerkennen, Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zu schaffen: Die Männer haben keine genetische oder familiär-soziale Beziehung zu dem Kind und beabsichtigen auch gar nicht, eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Es geht ausschließlich darum, dass jemand ein Aufenthaltsrecht bekommt, der darauf andernfalls keinen Anspruch hat. Der Gesetzentwurf wurde von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerin Dr. Stefanie Hubig gemeinsam vorgelegt.
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Verfahrensansatz bei Vaterschaftsanerkennungen vor. Künftig sollen die Ausländerbehörden einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen müssen, wenn eine missbrauchsgeneigte Konstellation vorliegt. Es geht dabei um Konstellationen, in denen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter ein aufenthaltsrechtliches Gefälle vorliegt. Ein solches Gefälle liegt vor, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein sicheres Aufenthaltsrecht hat, die jeweils andere Person hingegen nicht.
Mit dem Zustimmungserfordernis soll ein etwaiger Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung verhindert werden können. Ausgenommen vom Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde sollen Konstellationen sein, in denen ein Missbrauch von vornherein ausscheidet, etwa wenn die leibliche Vaterschaft des Anerkennenden aufgrund eines Gentests feststeht. In solchen Konstellationen ist die Anerkennung der Vaterschaft auch bei einem Aufenthaltsgefälle ohne Zustimmung der Ausländerbehörde wirksam.
Der Gesetzentwurf stellt sicher, dass die erforderliche Missbrauchsprüfung rasch erfolgt. So sieht er unter anderem gesetzlich geregelte Vermutungen vor, die sich an Erfahrungswerten aus der behördlichen Praxis orientieren. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Vaterschaftsanerkennungen, die nicht missbräuchlich sind, nicht unnötig verzögert werden und eine rasche Eltern-Kind-Zuordnung erfolgen kann.
Die Neuregelungen sehen zudem einen nachträglichen Kontrollmechanismus vor. Stellt sich nach Erteilung einer Zustimmung der Ausländerbehörde heraus, dass diese aufgrund von arglistiger Täuschung, Bestechung, Drohung oder vorsätzlich falscher Tatsachenangaben erwirkt wurde, kann die Ausländerbehörde die Zustimmung zurücknehmen, so dass die Vaterschaft rückwirkend entfällt.
Darüber hinaus soll zukünftig die Strafbarkeit der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung spezialgesetzlich geregelt sein.